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Unsere Satzung

Satzung der Turngemeinde 1908 Lispenhausen e.V.

§ 1 Name und Sitz 

(1)

Der Verein führt den Namen Turngemeinde 1908 Lispenhausen e. V.

(2)

Der Verein hat seinen Sitz in Rotenburg a. d. Fulda, Stadtteil Lispenhausen, und ist im Vereinsregister des Amtsgericht Bad Hersfeld unter VR 1383 eingetragen.

(3)
Der Verein ist Verbandsmitglied im Landessportbund Hessen e. V. und seinen zuständigen Verbänden.

(4)
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

(1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports.

(2)
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale), keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(3)
Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen.

(4)
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Aufgaben

Aufgabe des Vereins ist die Förderung und Unterstützung des Turn-, Spiel- und Sportbetriebes im Interesse der Gesundheitserhaltung der Mitglieder.
Zu den Aufgaben des Vereins gehören insbesondere:

(1)
Die Durchführung von Sportwettkämpfen, die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme hieran, dies in Zusammenarbeit mit dem Landessportbund und dessen Sportverbänden und Organisationen;

(2)
Pflege und Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports;

(3)
Durchführung von geeigneten Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des Leistungs- und Breitensports durch sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen mit und ohne Lizenz;

(4)
Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.

§ 4 Mitgliedschaft

(1)
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.

(2)
Mitglieder des Vereins sind:

  • Kinder (unter 14 Jahre),
  • Jugendliche (unter 18 Jahre),
  • Erwachsene,
  • Ehrenmitglieder (keine Altersbegrenzung).(3)
    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des Gesamtvorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten.

(4)
Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten – aber ohne Pflichten – können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Gesamtvorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Ferner wird Ehrenmitglied, wer 55 Jahre dem Verein angehört und das Mindestalter von 70 Jahren erreicht hat. (5)
Für vereinsinterne Ehrungen zählt die Mitgliedschaft ab dem 14. Lebensjahr.

(6)
Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein sowie mit dem Tod des Mitglieds.

(7)
Der freiwillige Austritt muss schriftlich formgerecht dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

Der Ausschluss aus dem Verein und der Streichung von der Mitgliederliste erfolgt:

  • wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird;
  • bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien,
  • wegen massivem unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhalten,
  • wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird.(8)
    Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang die nächste Mitgliederversammlung anrufen. Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds.(9)
    Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.

(10)
Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren teilzunehmen; dies hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu klären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen den höheren Verwaltungsaufwand, erhöht um die dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Beitrages. Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen.

(11)
Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages, der Gebühren und der Umlagen dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften.

§ 5 Beiträge, Umlagen, Gebühren

(1)
Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren. Der Verein regelt die Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge und Gebühren in einer Beitrags- und Gebührenordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

(2)
Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten.

(3)
Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote und Tätigkeiten des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen (z. B. besondere Sportkurse, Rehabilitationsprogramme, Einzug des Beitrages nicht durch Bankeinzug, erneute Aufnahme eines ehemaligen Mitglieds, Bearbeitung von Rücklastschriften, Mahnungen, Ermittlung von neuen Anschriften und Bankverbindungen u. s. w.).

(4)
Der Vorstand kann Beiträge, Umlagen und Gebühren stunden, ermäßigen oder erlassen.

§ 6 Rechte der Mitglieder

(1)
Das aktive Wahlrecht steht Mitgliedern ab dem 16. Lebensjahr zu, das passive Wahlrecht ab dem 18. Lebensjahr.

(2)
Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben, mit Ausnahme der Regelung in § 6 Ziff. 1 der Satzung, kein Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder personensorgeberechtigte Elternteile bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem geschäftsführenden Vorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

(3)
Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem geschäftsführenden Vorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.

(4)
Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten unter Beachtung der Platz-, Hallen- bzw. Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen zu benützen.

§ 7 Organe des Vereins 

Die Organe des Vereins sind:

1. Gesamtvorstand,
2. Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand 

(1)

Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:

  • dem ersten Vorsitzenden
  • dem zweiten Vorsitzenden
  • dem ersten Schatzmeister
  • dem zweiten Schatzmeister
  • dem ersten Schriftführer
  • dem zweiten Schriftführer
  • dem Versicherungswart
  • dem Gerätewart
  • dem Pressewart
  • dem Abteilungsleiter Turnen
  • dem Abteilungsleiter Spiele
  • dem Abteilungsleiter Freizeit – Gesundheit
  • dem Abteilungsleiter Senioren
  • dem Abteilungsleiter Jugendsport
  • dem Vorsitzenden des Jugendausschusses

(2)
Die Amtsinhaber sollen Vereinsmitglied sein. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.

(3)
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende, der erste Schatzmeister und der erste Schriftführer. Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(4)
Ehrenvorsitzende haben Sitz- und Stimmrecht im Vorstand.

(5)
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung
  • die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter
  • die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Gebühren.(6)
    Die Mitglieder des Vorstandes werden für 2 Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Maßgebend ist die Eintragung des neu gewählten Vorstandes in das Vereinsregister.(7)
    Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.(8)
    Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf einlädt. Für die Einladung gelten die Regelungen gemäß § 9 Ziff. 2 Abs. 2 dieser Satzung.

(9)
Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per Email erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der Email-Vorlage sein. Die Email-Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der Email die Versendebestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der Email–Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über Email innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der Vorsitzende zu einer Vorstandssitzung einladen.

(10)
Der Vorstand kann besondere Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen und abberufen und deren Wirkungskreis bestimmen.
(11)
Der Vorstand kann per Beschluss mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn eine Verletzung von Amtspflichten oder der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Vorstandes über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1)
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
  • Entlastung des Vorstandes;
  • Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Kassenprüfer und weiterer Ehrenämter gemäß dieser Satzung;
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  • Genehmigung des Haushaltsplanes;
  • Änderung der Satzung (sofern Änderungen Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen durchgeführt);
  • Erlass von Ordnungen;
  • Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder;
  • Erwerb und Verkauf von Immobilien;
  • Entscheidung über die Einrichtung einer haupt- oder nebenamtlich besetzten Geschäftsstelle;
  • Entscheidung über die Bestellung eines Geschäftsführers;
  • Auflösung des Vereins.

(2)
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Quartal eines jeden Jahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung in elektronischer Form gemäß § 126a BGB erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der Email. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift / letztbekannte Email–Adresse des Mitgliedes. Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von Email-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds gegenüber dem Vorstand.

Zur Einladung genügen auch der öffentliche Aushang im Schaukasten des Vereins sowie die Bekanntmachung in der örtlichen Presse.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Nach Ablauf der Frist gestellt Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

(3)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter allein den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlleiter. Auch Gäste können zum Wahlleiter gewählt werden.

(4)
Jeder Punkt der Tagesordnung ist zur Diskussion zu stellen. Mitglieder, die sich zu Wort melden, können in der Reihenfolge der Wortmeldungen zu den zur Diskussion stehenden Punkten Stellung nehmen. Jedes Mitglied kann den Schluss der Debatte beantragen. Über diesen Antrag ist sofort abzustimmen. Wird ihm zugestimmt, muss die Abstimmung erfolgen.

(5)
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Stehen bei einer Wahl zwei Kandidaten oder mehr zur Abstimmung, so ist immer geheim mit Stimmzetteln zu wählen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für die Auflösung des Vereins sind 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Für Satzungsänderungen und für die Änderung des Vereinszwecks gelten die gesetzlichen Regelungen.

(6)
Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Es muss enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung;
  • Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers;
  • Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder;
  • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit;
  • die Tagesordnung;
  • die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der JA-Stimmen, Zahl der NEIN-Stimmen, Zahl der ungültigen Stimmen bei schriftlicher Abstimmung);
  • die Art der Abstimmung;
  • Satzungs-und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut;
  • Beschlüsse in vollem Wortlaut.
§ 10 Abteilungen des Vereins

(1)
Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vorstandes rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstands das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszwecks halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für Abteilungen entsprechend.

(2)
Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

§ 11 Eigenständigkeit der Vereinsjugend

(1)
Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Vereinsjugendarbeit.

Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Jugendordnung selbständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.

(2)
Sie wird geleitet durch einen Jugendausschuss. Dieser wird in einer Jugendvollversammlung gewählt. Der Vorsitzende des Jugendausschusses (Jugendwart) vertritt die Interessen der Jugend im Vorstand.

Alles Weitere regelt die bestehende Jugendordnung. Änderungen der Jugendordnung sind von der Jugend zu entwerfen und durch eine Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu bestätigen.

§ 12 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Gesamtvorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Eine direkte Wiederwahl nach Ablauf einer Wahlperiode ist nicht möglich.

§ 13 Protokollierung

Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen vom Gesamtvorstand sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle der Gesamtvorstandssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungs-/Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der Gesamtvorstand aufzubewahren. Die Vorstandsmitglieder erhalten Abschriften.

§ 14 Datenschutzklausel

(1)
Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

(2)
Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der

  • Speicherung,
  • Bearbeitung,
  • Verarbeitung,
  • Übermittlung,

Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

(3)
Jedes Mitglied hat das Recht auf

  • Auskunft über seine gespeicherten Daten;
  • Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit;
  • Sperrung seiner Daten;
  • Löschung seiner Daten.

(4)
Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print-und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1)
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 8 Ziff. 3 dieser Satzung vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2)
Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen des Vereins an die Stadtkasse der Stadt Rotenburg a. d. Fulda, die es zweckgebunden im Ortsteil Lispenhausen für die Kindererziehung (Kindergarten) zu verwenden hat.

§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 28. Januar 2011 in Lispenhausen beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister am 01. März 2011 in Kraft.

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